Exkurs: Carl Schmitt

An dieser Stelle nenne ich gesondert den deutschen Staatstheoretiker Carl Schmitt (* 11. Juli 1888 in Plettenberg, Sauerland; † 7. April 1985 ebendort), da dessen Vorstellungen von Demokratie, Staat und Politik viele der heute aktiven Neo-Nazis geprägt haben.

Insbesondere sein Begriff vom „Ethnopluralismus“ wird häufig unverändert übernommen.

Hauptpunkte von Carl Schmitts „Staatslehren“

Zentraler Punkt in der „Staatslehre“ Carl Schmitts ist die Definition der Begriffe „Staat“, „Demokratie“ und „Politik“. Schon beim Lesen weniger exemplarischer Zitate Schmitts wird klar, dass dessen Vorstellungen sich nicht mit dem heutigen Grundgesetz vereinbaren lassen.

Für Carl Schmitt dürfen Diskussion und Kompromiss in der Politik nicht stattfinden. Um Spannungen zu vermeiden, müsse eine evtl. Heterogenität in der Gesellschaft durch „Ausscheidung oder Vernichtung“ beseitigt werden. Doch dieses Verständnis von Politik und Gesellschaft steht im krassen Widerspruch zum Grundgesetz, welches diese Spannung zwischen Individuum und Kollektiv zulassen will. Aus Spannungen erwachsende Konflikte können… dadurch zwar nicht verhindert werden, jedoch wird auf Basis des Grundgesetzes und des auf ihm beruhenden Zivilrechtes ein Rahmen geschaffen, gleichberechtigt verhandeln zu können und damit die Konflikte friedlich auszutragen. Das Zustandekommen eines solchen Rahmens verlangt die Akzeptanz einer generellen, unantastbaren Menschenwürde (Artikel 1 GG) jedes Menschen, unabhängig von seiner Herkunft. In Carl Schmitts Ansatz wird jedoch das Wohl der Gemeinschaft klar vor die Menschenwürde des Einzelnen gestellt.

Dies bestätigt sich auch in seinem Zitat: Politik sei „alles, was die Lebensfragen eines Volkes als eines einheitlichen Ganzen betrifft“. Um handlungsfähig sein zu können, müsse die Politik eine klare „Unterscheidung von Freund und Feind“ durchführen. Im Endeffekt bedeutet das, dass alles Fremde und Andersartige abgestoßen oder vernichtet wird, was Vertreibung und Völkermord als politische Mittel legitimiert. In Anlehnung an den Staatstheoretiker Thomas Hobbes (* 5. April 1588 in Westport, Wiltshire; † 4. Dezember 1679 in Hardwick Hall, Derbyshire), welcher von einem „Zusammenhang von Schutz und Gehorsam“ als Grundlage eines Staates sprach, behauptet Schmitt, der Staat könne, gewähre er Schutz, durch Erzwingung des Gehorsams jene politischen Mittel anwenden. Die Diktatur sei dementsprechend die „konsequente Verwirklichung der Demokratie“, welche alle Entscheidungen ohne Berücksichtigung jeglicher Menschenrechte oder Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat fällt.

Ein grundlegender Unterschied zum Hitlerschen Nationalsozialismus besteht darin, dass Schmitt für seinen Staat nicht zwangsläufig Weltherrschaft beansprucht. Lediglich die Homogenität innerhalb der Staaten und eine „Pluralität der Staaten“, oft als „Ethnopluralismus“ bezeichnet, müssen vorhanden sein.

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