Rechtslage
Eine grundsätzliche Problematik bei der Strafverfolgung rassistischer und volksverhetzender Inhalte im Internet besteht darin, dass immer zwischen dem Grundrechte auf Meinungsfreiheit (der Autoren) und den entsprechenden Gesetzgebungen zur Wahrung der demokratischen Werte im Strafgesetzbuch (StGB) abgewogen werden muss. Für die Verbreitung rechtsextremer Inhalte im Netz relevante Straftatbestände im StGB sind:
§ 86a StGB, welcher die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wie z.B. der Sig-Rune, des Hakenkreuzes etc. sowie die Verwendung von Parolen und Grußformeln wie „Sieg Heil“ oder dem Hitlergruß unter Strafe stellt.
§ 90, § 90a und § 90b StGB, welche die Verunglimpfung des Staates, seiner Organe und Symbole verbietet.
§ 130 StGB, zur Volksverhetzung. Er verbietet Volksverhetzung und Holocaustleugnung, sowohl in der Öffentlichkeit, als auch auf geschlossenen Veranstaltungen wie Parteitagen.
§ 111 und § 130a StGB, welche Aufrufe zu Straftaten sowie die Billigung solcher bzw. die Verbreitung von Anleitungen, die dem Begehen schwerer Straftaten dienen können, strafbar machen.
Da derartige Vorschriften in Nordamerika kaum existieren, werden (nicht nur) rechtsradikale Seiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten über Server in den USA betrieben… Der deutsche Journalist und Publizist Thomas Pfeiffer stellt in seinem Buch „Für Volk und Vaterland, Das Mediennetz der Rechten – Presse, Musik, Internet“ (2002, AtV) fest, dass sich in Deutschland zur strafrechtlichen Verfolgung von Urhebern rechtsextremer Inhalte, welche über das Ausland bereitgestellt werden, hauptsächlich zwei Meinungen gebildet haben:
-
Die eine Gruppe spricht sich für eine enge Auslegung der Paragraphen 3 und 9 StGB aus, welche erstens nur alle im Inland begangenen Taten ahnden (§3 Territorialitätsprinzip) und daneben aber auch den Ort als Tatort einstufen, „an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach Vorstellung des Täters eintreten sollte“ (§9 Ubiquitätsprinzip). Der in den Prinzipien liegende Widerspruch wird dabei aufgelöst und somit das Territorialitätsprinzip über das Ubiquitätsprinzip gestellt.
-
Die andere Gruppe spricht sich genau gegen eine zu enge Auslegung o.g. Paragraphen aus und begründet das damit, dass, falls strafrechtlich relevante Inhalte über das Ausland eingespeist werden, dies eine Gefährdung des demokratischen Staates darstellt, welche unterbunden werden muss.
In diesem Sinne hob der BGH im Jahre 2000 ein Urteil des Mannheimer Landgerichts auf und entschied, dass die volksverhetzenden Online-Publikationen eines nach Australien ausgewanderten deutschen „Revisionisten“ aufgrund der internationalen Abrufbarkeit auch den Öffentlichen Frieden in Deutschland gefährden könne und somit unter deutsches Strafrecht fallen.
2.2.1.1 Rechtliche Verantwortung der Netzbetreiber
Paragraph 5 des Teledienstgesetzes legt folgende Verantwortlichkeiten der verschiedenen Arten von Netz-Betreibern fest:
-
ISPs (Internet Service Provider) trifft keine Verantwortung, da sie für den Surfer nur die Verbindung zum Internet herstellen.
-
Webhoster sind bedingt verantwortlich: Unzulässige Inhalte müssen gelöscht bzw. gesperrt werden, sofern der Hoster Kenntnis von ihnen hat. In der Praxis suchen Hoster aber nicht selbst nach solchen Inhalten, weshalb sie erst von Behörden oder Organisationen darauf aufmerksam gemacht werden müssen.
-
Sog. Content-Anbieter, welche Inhalte zur Weiterverwendung durch andere Anbieter bereitstellen, sind voll verantwortlich.
2.2.1.2 Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung
Die Hauptschwierigkeit bei der Strafverfolgung liegt in der Identifikation der verantwortlichen Personen. Denn diese treten sehr häufig unter einem Pseudonym oder erfundenen Namen auf. Wenn z.B. eine Einzelperson aus Deutschland über amerikanische Server Inhalte einspeist, ist ihre Anonymität gewährleistet, da die im Ausland ansässigen Hoster nicht gezwungen sind, die Identität preiszugeben. Eine Herausgabe der Personendaten wäre nur durch amerikanische Behörden erzwingbar, wozu ein aufwändiges Abkommen zwischen deutschen und amerikanischen Behörden notwendig wäre, welches letztendlich höchstwahrscheinlich an der sehr unterschiedlichen Auslegung des Begriffes „Meinungsfreiheit“ scheitern würde.
Außerdem besteht auch für Neo-Nazis die Möglichkeit der Verwendung frei zugänglicher und leicht bedienbarer Kryptographie-Programme (z.B. das kostenlose GnuPG), deren Mechanismen selbst mit hohem technischem Aufwand nicht geknackt werden können. So ist z.B. eine konspirative Kommunikation via Email möglich.
Die Verfolgung im Ausland ansässiger Agitatoren gestaltet sich noch schwieriger, da ein Verfahren erst möglich wird, sobald die Person nach Deutschland einreist. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage in Nordamerika und Deutschland ist eine Auslieferung in solchen Fällen unwahrscheinlich.
![[Bloglines]](http://www.rechtsklick.org/wordpress/wp-content/plugins/bookmarkify/bloglines.png)
![[BlogMarks]](http://www.rechtsklick.org/wordpress/wp-content/plugins/bookmarkify/blogmarks.png)
![[del.icio.us]](http://www.rechtsklick.org/wordpress/wp-content/plugins/bookmarkify/delicious.png)
![[Digg]](http://www.rechtsklick.org/wordpress/wp-content/plugins/bookmarkify/digg.png)
![[Facebook]](http://www.rechtsklick.org/wordpress/wp-content/plugins/bookmarkify/facebook.png)
![[Google]](http://www.rechtsklick.org/wordpress/wp-content/plugins/bookmarkify/google.png)
![[LinkedIn]](http://www.rechtsklick.org/wordpress/wp-content/plugins/bookmarkify/linkedin.png)
![[Mister Wong]](http://www.rechtsklick.org/wordpress/wp-content/plugins/bookmarkify/misterwong.png)
![[MySpace]](http://www.rechtsklick.org/wordpress/wp-content/plugins/bookmarkify/myspace.png)
![[StumbleUpon]](http://www.rechtsklick.org/wordpress/wp-content/plugins/bookmarkify/stumbleupon.png)
![[Technorati]](http://www.rechtsklick.org/wordpress/wp-content/plugins/bookmarkify/technorati.png)
![[Twitter]](http://www.rechtsklick.org/wordpress/wp-content/plugins/bookmarkify/twitter.png)
![[Email]](http://www.rechtsklick.org/wordpress/wp-content/plugins/bookmarkify/email.png)