Immer häufiger werden von rechtsradikalen Websites auch multimediale Elemente wie Flash-Animationen und Musik-Player zusammen mit professionellem Webdesign im Web 2.0-Stil verwendet, welche eine zusätzliche Anziehungskraft auf Jugendliche ausüben. Ebenso häufig werden Symbole und Parolen anderer Szenen wie z.B. Che-Guevara-Konterfeis und der Slogan „Good Night, White Pride“ umgeändert und für eigene Zwecke missbraucht, siehe Kapitel „Die Website der AG-Rheinland“, was auf Jugendliche meist harmlos wirkt.
Ohne Zweifel stellt die wirksame Bekämpfung von Rechtsradikalismus im Internet eine schwierige Aufgabe dar. Dabei hat sich eine Kombination verschiedener Mittel als am wirksamsten herausgestellt, gerade aufgrund der großen Angebotsbreite rechtsradikaler und rechtsextremer Inhalte im Netz.
2.2.2.1 Neue Erscheinungsformen
Neben „herkömmlichen“ Websites mit hetzerischen Inhalten, sind im Zuge der Entwicklung des Internets hin zum „Web 2.0“ hauptsächlich zwei neue Faktoren hinzugekommen: Der Missbrauch von sog. Social Community-Portalen wie „SchülerVZ“ und das Hochladen rechter Videos auf Videoplattformen wie Youtube, welche sich großer Beliebtheit bei Millionen von Nutzern erfreuen.
Dieses breite Publikum eignet sich hervorragend, um rechte Propaganda zu verbreiten. Ein Problem dabei ist zweifellos auch die generell hohe Glaubwürdigkeit von Web-Inhalten bei Jugendlichen, was große Foren zu Verschwörungstheorien (Illuminaten, Freimaurer etc.) deutlich machen. Zumal sich eine Unterbindung jener verhetzenden Inhalte in Communities von derartiger Größe extrem schwierig gestaltet. Zwar sind Funktionen zum Melden „unangemessener“ Inhalte in vielen Portalen integriert, doch verlässt man sich hier immer noch auf das moralische Bewusstsein der Nutzer. Und selbst wenn, wie im Falle von rechtsextremen Videos auf Youtube , diese Funktionen auch eifrig genutzt werden, liegt es am Seitenbetreiber, die entsprechenden Videos zu entfernen, was in diesem Fall erst äußerst verzögert geschah: jugendschutz.net wies den Betreiber Google mehrmals auf die Videos hin, doch es geschah vorerst nichts. Seitdem die Videos schließlich gelöscht wurden, schloss jugendschutz.net eine „tragfähige Vereinbarung“ zur regelmäßigen Löschung entsprechender Videos. Doch obwohl jugendschutz.net regelmäßig Inhalte meldet, besteht das Problem weiterhin. Denn bislang wurden von Google noch keine wirksamen Maßnahmen getroffen, welche das Hochladen bereits gelöschter Videos verhindern (Quelle: jugendschutz.net, Projektbericht 2007).
Eine grundsätzliche Problematik bei der Strafverfolgung rassistischer und volksverhetzender Inhalte im Internet besteht darin, dass immer zwischen dem Grundrechte auf Meinungsfreiheit (der Autoren) und den entsprechenden Gesetzgebungen zur Wahrung der demokratischen Werte im Strafgesetzbuch (StGB) abgewogen werden muss. Für die Verbreitung rechtsextremer Inhalte im Netz relevante Straftatbestände im StGB sind:
§ 86a StGB, welcher die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wie z.B. der Sig-Rune, des Hakenkreuzes etc. sowie die Verwendung von Parolen und Grußformeln wie „Sieg Heil“ oder dem Hitlergruß unter Strafe stellt.
§ 90, § 90a und § 90b StGB, welche die Verunglimpfung des Staates, seiner Organe und Symbole verbietet.
§ 130 StGB, zur Volksverhetzung. Er verbietet Volksverhetzung und Holocaustleugnung, sowohl in der Öffentlichkeit, als auch auf geschlossenen Veranstaltungen wie Parteitagen.
§ 111 und § 130a StGB, welche Aufrufe zu Straftaten sowie die Billigung solcher bzw. die Verbreitung von Anleitungen, die dem Begehen schwerer Straftaten dienen können, strafbar machen.
Da derartige Vorschriften in Nordamerika kaum existieren, werden (nicht nur) rechtsradikale Seiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten über Server in den USA betrieben… read more »